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Vereinssatzung des "teamKR eSport Club e.V."
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "teamKR eSport Club".
1.2 Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen und führt danach den Zusatz "e.V."
1.3 Sitz des Vereines ist Saarbrücken.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2010.
§ 2. Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer- und Konso-lenspielen, welche Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein, Fairness, etc. vermitteln.
a) Hierbei werden keine Spiele unterstützt, welche in der Bundesrepublik Deutschland verboten sind oder guter Sitte und Moral widersprechen.
b) Diese Spiele können sowohl in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme in internationalen Ligen, als auch in spaßbasierten Teams gespielt werden.
c) Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder untereinander und somit eine weitere Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt.
2.2 Außerdem wird der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über Computerspiele und die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und anderen Ländern angestrebt.
a) Dieser Informations- und Meinungsaustausch soll sowohl zwischen den Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und vereinsexternen Personen und nur unter vereinsexternen Personen stattfinden.
2.3 Diese Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) die Organisation und Veranstaltung von LAN- bzw. Online-Spielen (Spiele über ein elektronisches Netzwerk), durch welche die Teilnehmer in ihrem Umgang mit Computern und Computernetzwerken geschult werden und die Möglichkeit haben ihre sportlichen Leistungen zu vergleichen (i.S.d. Amateursports). Mitunter werden freilich die organisatorischen und administrativen Fähigkeiten der veranstaltenden Mitglieder ausgebaut.
b) die Bereitstellung einer Plattform, welche Hilfesuchenden und Laien bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bzw. den Austausch über moderne Informationsdienste (Newsgroups, Foren, Chats, E-Mail) die Möglichkeit gibt, sich mit er-fahrenen Computerbenutzern auszutauschen.
§ 3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert und unterstützt.
3.2 Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
3.5 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3.6 Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
3.7 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
3.8 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.9 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
3.10 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Quartal im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
§ 4. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliedsversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliedsversammlung anwesender stimmberechtigten Vereinsmitgliedern notwendig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5. Betrug, Sexismus, Rassismus etc.
Obgleich der Verein keine religiösen oder politischen Zwecke verfolgt, ist er sich -gerade im Bezug auf die jugendlichen Mitglieder- seiner ethischen und sozialen Verantwortung bewusst. Auch dem Vermitteln von Werten und Moral soll deshalb stets Aufmerksamkeit zukommen. Folgendes Verhalten kann deshalb zum außerordentlichen, sofortigen und unwiderruflichen Ausschluss aus dem Verein führen:
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der in dieser Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
6.2 Volljährige Mitglieder genießen ein Stimm- und Wahlrecht. Sie können auf Versammlungen des Vereins an Wahlen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen.
6.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in der Verwirklichung der in § 2 festgehaltenen Aufgaben zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.
6.4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welchen es gegenübertritt, mit Respekt zu behandeln.
6.5 Bei der Teilnahme an Wettbewerben haben die Mitglieder eventuelle (Haus-) Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers, bzw. der veranstaltenden Liga, zu beachten.
6.6 Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand alsbald mitzuteilen.
6.7 Äußerungen im Namen des Vereins dürfen nur durch den Vorstand, den Zuständigen PR-Manager oder in Absprache mit dem Vorstand oder dem PR-Manager getroffen werden.
§ 7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§ 8. Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.
8.2 Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
8.3 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
8.4 Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
8.5 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
8.6 Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
8.7 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
8.8 Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliedsversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
8.9 Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliedsversammlung festgelegt wird.
§ 9. Mitgliedsversammlung
9.1 Jährlich, spätestens im Dezember muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
9.2 Eine Mitgliederversammlung kann auch über das Internet gehalten werden, dabei wird sich in einem passwortgeschützten Raum eines Voice Programms getroffen. Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Raum im Voice Programm wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausge-schieden ist oder, wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
9.4 Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
9.5 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, postalisch oder per eMail, einzuladen.
9.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Beitragsfestsetzung,
d) Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
e) Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
f) Auflösung des Vereins.
9.7 Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
9.8 Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
9.9 Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
9.10 Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, auch für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins, ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschie-nen, stimmberechtigen Mitglieder erforderlich
9.11. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines oder mehrerer Mit-glieder müssen Wahlen und Abstimmungen geheim sein. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
a) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem, für diesen Zweck bereitgestellten, Blatt Papier den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt beim Versammlungsleiter ab.
b) Bei einer Mitgliederversammlung im Voice Programm wird für geheime Wahlen eine passwortgeschützte Internetseite für 30 Minuten von der Versammlungsleitung frei geschaltet, auf der jeder stimmberechtigte Teilnehmer seine Stimme anonym abgeben kann.
§ 10. Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliedsversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zu Mitgliedsversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11. Versammlungsniederschrift
11.1 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
11.2 Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
11.3 Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als ge-nehmigt.
§ 12. Haftung des Vereins, seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am eSportbetrieb oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
§ 13. Auflösung des Vereins
13.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden
13.2 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
13.3 Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 14 Liquidation
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.
§ 15 Anfall des Vereinsvermögens
Nach der Liquidation fällt das verbleibende Vereinsvermögen an Sozialwerk Saar-Mosel, Schankstraße 15, 66663 Merzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16. Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 12.06.2010 errichtet und mit Beschluss vom 12.10.2010 geändert.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "teamKR eSport Club".
1.2 Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen und führt danach den Zusatz "e.V."
1.3 Sitz des Vereines ist Saarbrücken.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2010.
§ 2. Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer- und Konso-lenspielen, welche Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein, Fairness, etc. vermitteln.
a) Hierbei werden keine Spiele unterstützt, welche in der Bundesrepublik Deutschland verboten sind oder guter Sitte und Moral widersprechen.
b) Diese Spiele können sowohl in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme in internationalen Ligen, als auch in spaßbasierten Teams gespielt werden.
c) Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder untereinander und somit eine weitere Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt.
2.2 Außerdem wird der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über Computerspiele und die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und anderen Ländern angestrebt.
a) Dieser Informations- und Meinungsaustausch soll sowohl zwischen den Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und vereinsexternen Personen und nur unter vereinsexternen Personen stattfinden.
2.3 Diese Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) die Organisation und Veranstaltung von LAN- bzw. Online-Spielen (Spiele über ein elektronisches Netzwerk), durch welche die Teilnehmer in ihrem Umgang mit Computern und Computernetzwerken geschult werden und die Möglichkeit haben ihre sportlichen Leistungen zu vergleichen (i.S.d. Amateursports). Mitunter werden freilich die organisatorischen und administrativen Fähigkeiten der veranstaltenden Mitglieder ausgebaut.
b) die Bereitstellung einer Plattform, welche Hilfesuchenden und Laien bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bzw. den Austausch über moderne Informationsdienste (Newsgroups, Foren, Chats, E-Mail) die Möglichkeit gibt, sich mit er-fahrenen Computerbenutzern auszutauschen.
§ 3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert und unterstützt.
3.2 Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
3.5 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3.6 Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
3.7 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
3.8 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.9 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
3.10 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Quartal im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
§ 4. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliedsversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliedsversammlung anwesender stimmberechtigten Vereinsmitgliedern notwendig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5. Betrug, Sexismus, Rassismus etc.
Obgleich der Verein keine religiösen oder politischen Zwecke verfolgt, ist er sich -gerade im Bezug auf die jugendlichen Mitglieder- seiner ethischen und sozialen Verantwortung bewusst. Auch dem Vermitteln von Werten und Moral soll deshalb stets Aufmerksamkeit zukommen. Folgendes Verhalten kann deshalb zum außerordentlichen, sofortigen und unwiderruflichen Ausschluss aus dem Verein führen:
- Übertrieben aggressives Verhalten - dies schließt alle Arten körperlicher Gewalt ein
- Rassistische, Sexistische, Antisemitische, Homophobe und prinzipiell grob beleidigende Äußerungen, gleich in welcher Form
- Unsportliches Verhalten- insbesondere Betrug.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der in dieser Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
6.2 Volljährige Mitglieder genießen ein Stimm- und Wahlrecht. Sie können auf Versammlungen des Vereins an Wahlen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen.
6.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in der Verwirklichung der in § 2 festgehaltenen Aufgaben zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.
6.4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welchen es gegenübertritt, mit Respekt zu behandeln.
6.5 Bei der Teilnahme an Wettbewerben haben die Mitglieder eventuelle (Haus-) Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers, bzw. der veranstaltenden Liga, zu beachten.
6.6 Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand alsbald mitzuteilen.
6.7 Äußerungen im Namen des Vereins dürfen nur durch den Vorstand, den Zuständigen PR-Manager oder in Absprache mit dem Vorstand oder dem PR-Manager getroffen werden.
§ 7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliedsversammlung
§ 8. Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.
8.2 Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
8.3 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
8.4 Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
8.5 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
8.6 Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
8.7 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
8.8 Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliedsversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
8.9 Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliedsversammlung festgelegt wird.
§ 9. Mitgliedsversammlung
9.1 Jährlich, spätestens im Dezember muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
9.2 Eine Mitgliederversammlung kann auch über das Internet gehalten werden, dabei wird sich in einem passwortgeschützten Raum eines Voice Programms getroffen. Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Raum im Voice Programm wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausge-schieden ist oder, wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
9.4 Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
9.5 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, postalisch oder per eMail, einzuladen.
9.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Beitragsfestsetzung,
d) Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
e) Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
f) Auflösung des Vereins.
9.7 Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
9.8 Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
9.9 Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
9.10 Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, auch für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins, ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschie-nen, stimmberechtigen Mitglieder erforderlich
9.11. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines oder mehrerer Mit-glieder müssen Wahlen und Abstimmungen geheim sein. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
a) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem, für diesen Zweck bereitgestellten, Blatt Papier den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt beim Versammlungsleiter ab.
b) Bei einer Mitgliederversammlung im Voice Programm wird für geheime Wahlen eine passwortgeschützte Internetseite für 30 Minuten von der Versammlungsleitung frei geschaltet, auf der jeder stimmberechtigte Teilnehmer seine Stimme anonym abgeben kann.
§ 10. Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliedsversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zu Mitgliedsversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11. Versammlungsniederschrift
11.1 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
11.2 Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
11.3 Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als ge-nehmigt.
§ 12. Haftung des Vereins, seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am eSportbetrieb oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
§ 13. Auflösung des Vereins
13.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden
13.2 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
13.3 Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 14 Liquidation
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.
§ 15 Anfall des Vereinsvermögens
Nach der Liquidation fällt das verbleibende Vereinsvermögen an Sozialwerk Saar-Mosel, Schankstraße 15, 66663 Merzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16. Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 12.06.2010 errichtet und mit Beschluss vom 12.10.2010 geändert.